Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2)Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (§ 3 Abs. 2) des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Abs. 1 zu verstehen.Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Absatz eins, zu verstehen.
(4)Absatz 4,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.
Schlagworte
Schadensverhütung
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175419