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§ 3 SWRV 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
  2. Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Absatz eins, zu verstehen.
  4. Absatz 4,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.

Schlagworte

Schadensverhütung

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175419