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§ 4 SWRV 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
  2. Absatz 2,Für Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  4. Absatz 4,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175420