Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
(2)Absatz 2,Für Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.Für Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(4)Absatz 4,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175420