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§ 7 SWRV 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß Paragraph 5,, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175423