Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
2. Abschnitt
Vorgangsweise beim indirekten Geschäft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und Z 17 zusammenzufassen.Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und Ziffer 17, zusammenzufassen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß § 4 kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Paragraph 4, kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Ein Wechsel von einer gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. § 1 Abs. 8 dritter Satz ist anzuwenden.Ein Wechsel von einer gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. Paragraph eins, Absatz 8, dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175424