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§ 8 SWRV 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 315/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 315/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Vorgangsweise beim indirekten Geschäft

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und Ziffer 17, zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Paragraph 4, kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ein Wechsel von einer gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. Paragraph eins, Absatz 8, dritter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175424