Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
3. Abschnitt
Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung
Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung
§ 9.Paragraph 9,
Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn
die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt unddie Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40175425