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§ 30 VRV 2015

Fassungen
ab 20.10.2015 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute20.10.2015 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Rückstellungen für Haftungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Für Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.
  2. Absatz 2,Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für eine Haftung in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 4,Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Absatz 3, erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
  5. Absatz 5,Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Absatz 2, erfolgen an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175464