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§ 31 VRV 2015

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 93/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 3120.10.201513.04.2023 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 93/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).

Text

Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (römisch eins. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
    2. Ziffer 2
      Betriebspensionen (römisch zwei. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252172