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§ 14 VU-RLV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 316/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
  2. Absatz 2,In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Abschlussstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175524