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§ 15 VU-RLV

Fassungen
ab 17.11.2016 — BGBl. II Nr. 323/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute17.11.2016 § → § BGBl. II Nr. 323/2016
§ 1501.01.201616.11.2016 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

17.11.2016BGBl. II Nr. 323/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
    1. Ziffer eins
      Stornorückstellung,
    2. Ziffer 2
      Atomrückstellung,
    3. Ziffer 3
      Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
    4. Ziffer 4
      Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
    5. Ziffer 5
      Rückstellung für Terrorrisiken.
  2. Absatz 2,Die Stornorückstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
  3. Absatz 2 a,Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.
  4. Absatz 3,Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40187629