Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Andere Verbindlichkeiten
§ 24.Paragraph 24,
Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere: Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, H. römisch fünf. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:
Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
empfangene Anzahlungen und
auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.
Schlagworte
Gehaltsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40175534