Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
5. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für
Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
Dienstleistungen der Vermittler,
andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer
sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluss, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen und die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Innendienst
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40175535