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§ 25 VU-RLV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 316/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

5. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler,
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
    4. Ziffer 4
      Betriebsmittel sowie
    5. Ziffer 5
      Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer
    sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluss, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen und die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Innendienst

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175535