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§ 28 VU-RLV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 316/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler und
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.
  2. Absatz 2,Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler und
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,
    soweit sie nicht den Funktionsbereichen Regulierung der Versicherungsfälle, Vermögensverwaltung oder Leistungen an Dritte zuzuordnen sind oder auf die Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung entfallen.

Schlagworte

Innendienst

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175538