Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 33, Absatz 3
Text
Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
der Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.
(2)Absatz 2,Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst insbesondere:Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst insbesondere:
sämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.
(3)Absatz 3,Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,)
Schlagworte
Betriebsausstattung, Prämienforderung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231290