Rechtstracker.at

§ 29 VU-RLV

Fassungen
ab 12.02.2021 — BGBl. II Nr. 65/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute12.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 65/2021
§ 2901.01.201611.02.2021 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

12.02.2021BGBl. II Nr. 65/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 33, Absatz 3

Text

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
    2. Ziffer 2
      der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
    4. Ziffer 4
      Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
    5. Ziffer 5
      die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
    6. Ziffer 6
      der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
    7. Ziffer 7
      ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
    8. Ziffer 8
      der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.
  2. Absatz 2,Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
    2. Ziffer 2
      Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
    3. Ziffer 3
      Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
    4. Ziffer 4
      den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.
  3. Absatz 3,Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,)

Schlagworte

Betriebsausstattung, Prämienforderung

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40231290