Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

Ziffer eins Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Zollverwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung wohnhafte oder aufhältige Adressaten auszuführen.

Ziffer 2 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken oder rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung oder einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes, das zugestellt werden soll, in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung beizufügen.

Ziffer 3 Die Zustellung ist durch Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über Art und Weise sowie Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175559