Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
1.Ziffer eins Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Zollverwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung wohnhafte oder aufhältige Adressaten auszuführen.
2.Ziffer 2 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken oder rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung oder einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes, das zugestellt werden soll, in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung beizufügen.
3.Ziffer 3 Die Zustellung ist durch Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über Art und Weise sowie Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40175559