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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

AUSNAHMEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

Ziffer eins Falls die Zollverwaltung einer Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens um Amtshilfe ihre Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates beeinträchtigen oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern, teilweise leisten oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.

Ziffer 2 Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung, um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Voraussetzungen geleistet werden kann.

Ziffer 3 Wenn die Zollverwaltung um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines gleichartigen Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Zollverwaltung.

Ziffer 4 Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird, sind die Gründe für die Verweigerung oder den Aufschub unverzüglich der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175560