Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
KOSTEN
1.Ziffer eins Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten für Sachverständige und Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören und derer Dienstleistungen von der ersuchenden Zollverwaltung zu bezahlen sind.
2.Ziffer 2 Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so beraten sich die Zollverwaltungen, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40175561