Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
AMTSHILFE AUF ERSUCHEN
1.Ziffer eins Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, gemäß diesem Abkommen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung sowie Erhebung der Zölle und Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede sachdienliche Auskunft über Handlungen ein, die zu Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften führen könnten.
2.Ziffer 2 Auf Ersuchen informiert die ersuchte Zollverwaltung die ersuchende Zollverwaltung ob:
– aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens;
– in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
3.Ziffer 3 Auf Ersuchen tauschen die Zollverwaltungen Informationen und Erfahrungen über den Gebrauch technischer Ausrüstung für die Schmuggelbekämpfung aus.