Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

Die Zollverwaltungen unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung und Erhebung der Zölle und Abgaben erforderlich ist, und erteilen insbesondere sachdienliche Auskunft über:

  • Strichaufzählung
    Handlungen, die eine Zuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  • Strichaufzählung
    neue Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Waren, welche bekannt oder verdächtig sind, Gegenstand von illegalem Handel zu sein;
  • Strichaufzählung
    Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Begehung von Zuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten.

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175553