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Art. 6

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

Ziffer eins Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens sind schriftlich in einer Amtssprache des Staats der ersuchten Zollverwaltung oder in einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen von der ersuchenden Zollverwaltung mündlich oder elektronisch gestellt werden, sind jedoch unverzüglich mittels offiziellem Schreiben zu bestätigen.

Ziffer 2 Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    die Bezeichnung der ersuchenden Zollverwaltung;
  • Strichaufzählung
    die Maßnahmen, um die ersucht wird;
  • Strichaufzählung
    den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
  • Strichaufzählung
    möglichst genaue und vollständige Angaben über die in laufenden Ermittlungen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;
  • Strichaufzählung
    eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und durchgeführten Untersuchungen.

Ziffer 3 Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen dürfen nur in Fällen verlangt werden, in denen Abschriften nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen sind Abschriften von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.

Ziffer 4 Übermittelte Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175555