Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
AMTSHILFEVERKEHR
1.Ziffer eins Die Amtshilfe erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen.
2.Ziffer 2 Falls die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach Rücksprache das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung darüber, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens gewählt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40175556