Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175597