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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2015,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in Österreich
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer
    2. Litera b
      in Mauritius, die Einkommensteuer.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009329

Dokumentnummer

NOR40175598