Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e).Gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 vergleiche Paragraph 31, Absatz eins e,).
Text
Änderung der operationellen Programme
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktion um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktion zu einer anderen Aktion innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
(3)Absatz 3,Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 15. Oktober des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40231620