Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
04.03.2021 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 97/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2004.03.202131.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 97/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 2028.12.201803.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018
§ 2015.10.201527.12.2018 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

04.03.2021BGBl. II Nr. 97/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 vergleiche Paragraph 31, Absatz eins e,).

Text

Änderung der operationellen Programme

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktion um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktion zu einer anderen Aktion innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 15. Oktober des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231620