Rechtstracker.at

§ 24a

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. II Nr. 373/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24a heute28.12.2018 BGBl. II Nr. 373/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 373/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Regeln für Vertragsbeziehungen

Schriftliche Verträge oder Vertragsangebote

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von
    1. Ziffer eins
      Rohmilch an einen milchverarbeitenden Betrieb oder
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Rohmilch und Zucker) an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen
    den Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder die Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebots durch den Erstankäufer fordern. Der Vertrag oder das Vertragsangebot hat die in Artikel 148, Absatz 2, bzw. Artikel 168, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, genannten Bestandteile zu enthalten und ist vor der Lieferung abzuschließen oder vorzulegen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211313