Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vertragsinhalte im Sektor Milch
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß Paragraph 29, von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211289