Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherungseinrichtungen-APV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3,).
Text
Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses
§ 1.Paragraph eins,
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175984