Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherungseinrichtungen-APV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3,).
Text
Darstellung der Feststellungen
§ 2.Paragraph 2,
Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175985