Rechtstracker.at

§ 5 HIKrG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 1/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 1/2021
§ 521.03.201631.12.2020 BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 1/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Anwendungsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
    1. Ziffer eins
      die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
    2. Ziffer 2
      die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. Ziffer eins
      die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    2. Ziffer 2
      die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    3. Ziffer 3
      die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
    4. Ziffer 4
      die Immobilienverzehrkredite sind.

Schlagworte

Hypothekarvertrag

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40229715