Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 168/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 168/2024
§ 302.01.201631.08.2024 BGBl. II Nr. 397/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 168/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Personen zu vermitteln, die nicht zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung berechtigt sind oder deren Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GewO 1994 ruht.
  2. Absatz 2,Vermittler haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen, wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist es ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung entgegenzunehmen.
  3. Absatz 3,Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen der Organisation von Personenbetreuung ist nur auf ausdrückliche, an den Vermittler gerichtete, Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.
  4. Absatz 4,Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt,
    1. Ziffer eins
      auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen,
    2. Ziffer 2
      das Kostenblatt gemäß Paragraph 3 a, zu verwenden und
    3. Ziffer 3
      im Fall von angegebenen Preisbeispielen die Gesamtkosten für sämtliche Leistungsinhalte sowie für den Fall, dass diese Praxisbeispiele eine allfällige Förderung zur 24-Stunden-Betreuung gem. Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz beinhalten bzw. mit einer solchen geworben wird, die Voraussetzungen für diese Förderung anzugeben.
  5. Absatz 5,Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und eine Telefonnummer oder eine Internetadresse anzuführen, unter der bzw. auf der die im Absatz 4, Ziffer 2, bis 4 genannten Informationen abgerufen werden können.
  6. Absatz 6,Vermittler haben sich im Geschäftsverkehr jeder irreführenden Information, insbesondere zu Leistungsinhalten und Preisen, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262748