Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Kostenblatt sind
der Preis der Vermittlungstätigkeit,
Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
transparent darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262753