Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit des Bulgarischen Kulturinstitutes „Haus Wittgenstein“ im Rahmen der Botschaft der Republik Bulgarien in Wien und die Durchführung gemeinsamer Projekte.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen die kulturelle Tätigkeit der Österreichischen Botschaft in Sofia sowie die Tätigkeit der Österreich-Bibliotheken in Bulgarien und die Durchführung gemeinsamer Projekte.
Schlagworte
Kunstorganisation, Wissenschaftsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40176722