Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück.
Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit der im Besuchsprogramm festgelegten Tätigkeit der ExpertInnen verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.
Die empfangende Seite stellt den ExpertInnen freie Unterkunft und Verpflegung im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen zur Verfügung.
Ausstellungen werden gemäß den international üblichen Gepflogenheiten und der nationalen Gesetzgebung jeder Seite durchgeführt. Allenfalls erforderliche zusätzliche Vereinbarungen werden auf direktem Weg festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176723