Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 407/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201631.12.2025 BGBl. II Nr. 407/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 407/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
  2. Ziffer 2
    Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176737