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§ 13 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte

Paragraph 13,

Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Sofern Schuldverschreibungen nicht bloß in geringfügigem Umfang zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, zu verfügen.
  2. Ziffer 2
    Anteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese Beschränkung gilt nicht für
    1. Litera a
      Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und die Merkmale gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 aufweisen und
    2. Litera b
      Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, und mit diesen vergleichbare Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.
  3. Ziffer 3
    Darlehen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau und nur dann gehalten werden, wenn sie einmal ausnutzbar und nicht nachrangig sind. Darüber hinaus haben sie über eine zumindest hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, oder über ausreichende Sicherheiten zu verfügen. Bei Hypothekardarlehen haben die Liegenschaften im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegen und ausreichend elementarversichert zu sein und der Verkehrswert der Liegenschaft darf bis zu 60% belastet werden.
  4. Ziffer 4
    Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden. Derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, haben sich auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu beziehen.
  5. Ziffer 5
    Strukturierte Schuldverschreibungen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176997