Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 423/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock
Allgemeine Bestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden:
Kapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;Kapitalanlagen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, handelt;
anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;anteilige Zinsen und Mieten gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß Paragraph 144, Absatz 2, Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werdenUnbeschadet Absatz eins, dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden
Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, EStG 1988 verwendet werden;
Wertpapiere aus eigener Emission;
Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß Paragraph 109, VAG 2016 übertragen worden sind;
Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(3)Absatz 3,Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Absatz eins und Paragraph 13, die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17,
Schlagworte
Gewinnabführungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176996