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§ 11 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Derivative Finanzinstrumente

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist der zulässige Verwendungszweck gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 unter Beachtung der folgenden Anforderungen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung zur Verringerung von Risiken haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den risikoverringernden Effekt für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes quantitativ nachzuweisen. Ebenso haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, nachzuweisen, dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen.
    2. Ziffer 2
      Bei Verwendung zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, quantitativ nachzuweisen, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem Risikoprofil ohne Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten abweicht und dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen.
  2. Absatz 2,Um die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu gewährleisten, sind spekulative Investments mit hohem Leverage, kurzer Haltedauer oder hoher Transaktionshäufigkeit oder im Rahmen von Arbitrage-Strategien ebenso wie der Einsatz von Short Put-Optionen nur auf vorsichtigem Niveau zulässig.
  3. Absatz 3,Als abzusichernde Risikopositionen im Sinne von Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 gelten Aktiva als auch Passiva einzeln sowie in Summe für jedes Segment gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Für das Risikomanagement in Bezug auf derivative Finanzinstrumente sind zumindest die Kennzahlen gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, sowie das operationelle, Liquiditäts- und Gegenparteiausfallsrisiko zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten für Anlagen im Direktbestand und Anlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Liquiditätsausfallsrisiko

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176995