(1)Absatz eins,Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 46, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, Amtsblatt Nummer L 239 vom 15.09.2015 Seite 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.