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§ 10 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 46, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, Amtsblatt Nummer L 239 vom 15.09.2015 Seite 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.
  2. Absatz 2,Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt unterschreiten und die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkurs- oder Insolvenzfall nicht zugreifen kann. Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nur auf vorsichtigem Niveau und ausschließlich im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zulässig.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte im Direktbestand sowie sinngemäß innerhalb von Anlagen, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 ist das vorsichtige Niveau gemäß Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 zu beurteilen.

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft, Konkursfall

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176994