Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 423/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Liquidität
§ 9.Paragraph 9,
Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet. Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft, Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176993