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§ 8 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kreditrisikobeurteilung

Paragraph 8,

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Eine angemessene eigene Kreditrisikobeurteilung ist jedenfalls für komplexere oder materielle Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche ein Kreditrisiko aufweisen, sowie für Darlehen durchzuführen. Für die Bestimmung materieller Anlagen oder Anlagetätigkeiten sind Exposures gegenüber demselben Emittenten oder verschiedenen Emittenten derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 bzw. gegenüber derselben Gegenpartei oder verschiedenen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 zusammenzuzählen.
  2. Ziffer 2
    Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, ist sowohl auf Ebene des einzelnen Emittenten bzw. der einzelnen Gegenpartei als auch, sofern der Emittent bzw. die Gegenpartei einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehört, auf Gruppenebene durchzuführen. Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern, wie Garantien oder Sicherheiten, sind dabei zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, hat, sofern relevant, die Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, Bilanz- und Marktkennzahlen, Berichten externer Ratingagenturen, der Vertragsdokumentation sowie die laufende Überwachung von Nachrichten, welche auf eine Veränderung des Kreditrisikos schließen lassen können, zu umfassen.
  4. Ziffer 4
    Die für die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, verwendeten Informationen sind aus verlässlichen Quellen zu beziehen und haben im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von Datenpunkten zu berücksichtigen, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos über mehrere Zeitperioden ermöglichen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Bilanzkennzahl

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176992