Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Tilgung nach § 1 erfolgt unabhängig davon, ob andere Verurteilungen vorliegen. Sind in einer Verurteilung Straftaten nach § 1 mit Straftaten anderer Art gemäß § 28 StGB zusammengetroffen, bleiben die Schuldsprüche wegen dieser von der Tilgung unberührt. Die Höhe der verhängten Strafe ist diesfalls in sinngemäßer Anwendung der § 31a Abs. 1 StGB, § 410 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, herabzusetzen. Ansprüche auf Entschädigung erwachsen aus dieser Herabsetzung nicht. Die Tilgung nach Paragraph eins, erfolgt unabhängig davon, ob andere Verurteilungen vorliegen. Sind in einer Verurteilung Straftaten nach Paragraph eins, mit Straftaten anderer Art gemäß Paragraph 28, StGB zusammengetroffen, bleiben die Schuldsprüche wegen dieser von der Tilgung unberührt. Die Höhe der verhängten Strafe ist diesfalls in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 410, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, herabzusetzen. Ansprüche auf Entschädigung erwachsen aus dieser Herabsetzung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177355