Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine Tilgung nach § 1 hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt. Eine Tilgung nach Paragraph eins, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177356