Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10,
Text
Zuständigkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über die Tilgung einer Verurteilung nach § 1 und die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.Über die Tilgung einer Verurteilung nach Paragraph eins und die Herabsetzung einer Strafe nach Paragraph 2, dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.
(2)Absatz 2,Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Abs. 1 für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Absatz eins, für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177359