Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10,
Text
Antragstellung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach § 1 zu begründen.Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach Paragraph eins, zu begründen.
(3)Absatz 3,Die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.Die Herabsetzung einer Strafe nach Paragraph 2, dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177360