Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 10,
Text
Verfahren und Beschlussfassung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte sind vor der Beschlussfassung zu hören, sofern diese die Tilgung nicht selbst beantragt haben.
(3)Absatz 3,Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Tilgungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Tilgung aussprechen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177361