Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 15.Paragraph 15,
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers, wenn er ein druckführendes Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches druckführendes Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177581