Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16.Paragraph 16,
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177582