(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 gelten die Definitionen der gemäß den §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 erlassenen Verordnungen und in europäischen Übereinkommen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 14 im Zusammenhang mit druckführenden Geräten angeführten Definitionen.Zusätzlich zu Absatz eins, gelten die Definitionen der gemäß den Paragraphen 3, Absatz 4, 8, 17, 25, 34, Absatz 3, 38, 39, Absatz 8, 45, 52, 55, Absatz eins, 56, Absatz eins, 57, Absatz 2, 58 bis 62, 66 und 67 Absatz 3, erlassenen Verordnungen und in europäischen Übereinkommen gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 14 im Zusammenhang mit druckführenden Geräten angeführten Definitionen.