Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute29.12.2015 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat nur Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, die die Anforderungen der Paragraphen 18 bis 20 sowie 22 bis 24 erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instruments NANDO.
  3. Absatz 3,Die Notifizierung hat die von der Europäischen Kommission geforderten Angaben, wie die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die betreffenden Konformitätsbewertungsmodule und die betreffenden druckführenden Geräte sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
  4. Absatz 4,Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zugewiesen. Die notifizierte Stelle hat diese Kennnummer bei ihren Tätigkeiten entsprechend den jeweils zutreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zu verwenden. Notifizierte Betreiberprüfstellen und anerkannte unabhängige Stellen erhalten keine Kennnummer.
  5. Absatz 5,Die notifizierten Stellen samt den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, werden in einem von der der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instrument veröffentlicht.
  6. Absatz 6,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
  7. Absatz 7,Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, mit Bescheid.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177596