Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Änderung der Notifizierung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Falls die notifizierende Behörde gemäß § 26 feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.Falls die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den Paragraphen 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2)Absatz 2,Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264747