Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

7. Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential (Paragraph 52, Ziffer 7,) müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, dass keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, dass ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.
  2. Absatz 2,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177612