(2)Absatz 2,Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.